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WG SensorSense GmbH
Sägewerkstrasse 3
DE-83416 Saaldorf-Surheim
Sitz
der Gesellschaft
Saaldorf-Surheim, Bayern, Deutschland
Geschäftsführer
Anton Kaltenleitner
Handelsregister
HRB 16315
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Kontakt
Deutschland |
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Telefon |
+49 (8654) 7715-0 |
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Telefax |
+49 (8654) 7715-29 |
Finanzamt
UST-ID Nr.
DE814321541
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Deutschland
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Österreich
Raiffeisenbank Mondseeland, BLZ 34322, Konto-Nr. 311 266
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Allgemeine Geschäftsbedingungen
I.
Allgemeines / Geltungsbereich
1. Die
nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber
Unternehmer im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB.
2. Die nachstehenden Verkaufsbedingungen gelten für alle
zwischen dem Kunden und uns geschlossenen Verträge über die
Lieferung von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal
ausdrücklich vereinbart werden.
3. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich;
entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei
denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung
zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn
wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren
Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die
Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden im
Zusammenhang mit dem / den Kaufverträgen geschlossen werden,
sind in den Kaufverträgen und diesen Bedingungen schriftlich
niedergelegt.
II.
Vertragsabschluss
1. Ist
die Bestellung des Kunden als Angebot gemäß § 145 BGB zu
qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von zwei Wochen
nach Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung
der bestellen Vertragsgegenstände innerhalb der gleichen
Frist annehmen.
2. Unsere
Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass
wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An
Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt
auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich
bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde
unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
4. Für
Irrtümer in Arbeitsmappen, Prospekten, Arbeitsblättern,
Informationsblättern sowie in Preislisten behalten wir uns das
Recht vor, vor Abschluss des Vertrages Richtigstellung
vorzunehmen. Bei Preis- und Kalkulationsirrtümern sowie wenn der
Bestellumfang ohne Rücksprache mit uns vom Anfrageumfang
umweicht, gilt, dass uns das Recht zusteht eine Korrektur auf
den vereinbarten Preis vorzunehmen, wenn entweder die einzelnen
Berechnungsgrundlagen Gegenstand der vertraglichen Preisbildung
waren, oder wenn der Kunde den Preisirrtum positiv erkannt hat.
Bei offensichtlichen Schreibfehlern sind wir berechtigt
jederzeit eine Korrektur vorzunehmen.
5. Bezüglich
des Vertragsgegenstandes behalten wir uns Änderungen im
gesetzlich zulässigen Rahmen vor. Insbesondere behalten wir uns
im Sinne des technischen Fortschrittes Konstruktions- und
Formänderungen während der Lieferzeit vor.
6. Werden
Vertragsleistungen versprochen, deren Durchführung von
behördlichen Genehmigungen abhängig sind, so können Änderungen
zu Erlangung der behördlichen Genehmigungen durchgeführt werden.
Alle Auftragsänderungen nach Vertragsschluss können im Übrigen
nur berücksichtigt werden, wenn dadurch anfallende Mehrkosten
vom Kunden übernommen werden und eine ausreichende Verlängerung
der Lieferzeit ausdrücklich seitens des Kunden zugebilligt wird.
III.
Vertragsgegenstand / Beschaffenheitsvereinbarung
1.
Entscheidend im Hinblick auf den Vertragsgegenstand ist zunächst
die vereinbarte Beschaffenheit. Im Hinblick auf die vereinbarte
Beschaffenheit verweisen wir insoweit auf unsere technischen
Bedingungen sowie auf die ausführliche Produktbeschreibung die
als Anlage 1 diesen Bedingungen beigefügt sind.
2.
Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit
den Eigenschaften und den Merkmalen sowie dem Verwendungszweck
der Produktbeschreibung. Andere oder weitergehende Eigenschaften
oder Merkmale oder ein darüber hinaus gehender Verwendungszweck
gelten nur dann als vereinbart, wenn dies von uns ausdrücklich
schriftlich bestätigt wird.
IV.
Eigentumsvorbehaltssicherung
1. Wir
behalten uns das Eigentum an dem Vertragsgegenstand bis zum
Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei
vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Vertragsgegenstand
zurückzunehmen. In der Zurücknahme des Vertragsgegenstandes
durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach
Rücknahme des Vertragsgegenstandes zu dessen Verwertung
befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des
Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
2. Der Kunde
ist verpflichtet, den Vertragsgegenstand pfleglich zu behandeln;
insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten
erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten
rechtzeitig durchführen.
3. Bei
Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde
unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage
gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für
den uns entstandenen Ausfall.
4. Der Kunde
ist berechtigt, den Vertragsgegenstand im ordentlichen
Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits
jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrags
(einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer) unserer Forderung ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder
Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der
Vertragsgegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft
worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde
auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die
Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir
verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen,
solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den
vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät
und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs-
oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung
vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass
der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten)
die Abtretung mitteilt.
5. Die
Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstandes durch den
Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der
Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der
neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vertragsgegenstandes
(Rechnungsendbetrag, einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer)
zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der
Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt
im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten
Vertragsgegenstand.
6. Wird der
Vertragsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden
Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das
Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des
Vertragsgegenstandes (Rechnungsendbetrag, einschließlich
gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten
Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die
Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als
Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde
uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7. Der Kunde
tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen
gegen ihn ab, die durch die Verbindung des Vertragsgegenstandes
mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8. Wir
verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen
des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert
unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als
10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten
obliegt uns.
V.
Preise / Zahlungsbedingungen
1. Sofern
sich aus Vereinbarungen oder der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, gelten unsere Preise ‘ab Werk’ ausschließlich
Verpackung; diese wird gesondert in Rechnung gestellt.
2. Der
angebotene Kaufpreis ist bindend, im Kaufpreis ist die
gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen; sie wird in
gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung
gesondert ausgewiesen, in der jeweiligen gesetzlichen Höhe.
3. Der Abzug
von Skonto bedarf gesonderter schriftlicher Vereinbarung.
4. Sofern
sich aus dem Vertrag nichts anderes ergibt, ist der
Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 7 Tagen ab
Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
5. Zahlungen
gelten als an dem Tag geleistet, an dem wir über den Betrag
verfügen können. Insoweit kommt es für die Rechtzeitigkeit der
Kaufpreiszahlung nicht auf die Absendung, sondern auf den
Eingang der Zahlung bei uns an. Im Übrigen gelten im Hinblick
auf die Folgen des Zahlungsverzuges die gesetzlichen Regelungen.
6. Sämtliche
offen stehenden Forderungen werden fällig, wenn der Kunde seine
Zahlungen einstellt, über sein Vermögen das Vergleichs- oder
Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung eines solchen
Verfahrens mangels Masse abgelehnt wird, oder Umstände bekannt
werden, die begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des
Kunden rechtfertigen.
7. Sind
mehrere gleichartige Verbindlichkeiten des Kunden nicht erfüllt,
so ist der Kunde nicht berechtigt zu bestimmen, auf welche
Schuld er zahlt. Vielmehr können wir eingehende Zahlungen auf
offene Verbindlichkeiten des Kunden nebst Kosten und Zinsen
anrechnen. Wir sind nicht verpflichtet, Befriedigung zunächst
aus den uns übergebenen Wechseln, Schecks oder anderen
erfüllungshalber erbrachten Leistungen zu suchen.
8. Wir
behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern,
wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder
Kostenerhöhungen insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder
Materialpreissteigerungen oder aber Wechselkursschwankungen
eintreten. Diese werden wir dem Kunden auf Verlangen nachweisen.
Das Recht zur
Preisänderung steht uns nur dann zu, wenn zwischen
Vertragsabschluß und dem vereinbarten Liefertermin mehr als
sechs Wochen liegen. Der Kunde ist zum Rücktritt vom Vertrag
nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der
allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und
Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt.
VI.
Lieferzeit / Lieferverzögerung / Teillieferungen /
Selbstbelieferungsvorbehalt / Verzugshaftungsbegrenzung /
Arbeitskampfmaßnahmen
1.
Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als
verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich
unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit
beginnt erst, wenn alle technischen Fragen abgeklärt sind.
2. Die
Einhaltung unserer Lieferverpflichtungen setzt weiter die
rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des
Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt
vorbehalten.
3. Kommt der
Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige
Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit
entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen
ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben
vorbehalten.
4. Sofern die
Voraussetzungen von Ziffer VI, 3 vorliegen, geht die Gefahr
eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden
über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten
ist.
5. Wir haften
nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende
Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB
oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen
Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden
Lieferverzuges der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass
sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall
geraten ist.
6. Wir haften
ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der
Lieferverzug auf einer auf uns zu vertretenden, vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein
Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns
insoweit zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer
von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht,
ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7. Wir haften
auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu
vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer
wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Falle ist aber
die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise
eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen
haften wir im Falle des Lieferverzuges für jede vollendete Woche
des Verzuges im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung
in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als
15 % des Lieferwertes.
9. Eine
weitergehende Haftung für von uns zu vertretenden Lieferverzug
ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und
Rechte des Kunden, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch
wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges zustehen,
bleiben unberührt.
10. Ist die
Nichteinhaltung von Fristen auf höhere Gewalt, z.B.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr oder ähnliche Ereignisse, z.B.
Streik, Aussperrung etc. zurückzuführen, verlängern sich die
Fristen angemessen. Sofern die
oben beschriebenen Ereignisse die wirtschaftliche
Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder
auf unseren Betrieb erheblich einwirken, wird der Vertrag unter
Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies
wirtschaftlich nicht vertretbar sein sollte, steht uns das Recht
zu vom Vertrag zurückzutreten. Wollen wir sodann von diesem
Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so haben wir dies nach
Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Kunden
mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Kunden
eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart worden ist oder aber
sich die Fristen sich zunächst wie oben beschrieben angemessen
verlängert haben.
11. Wir sind
zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt,
soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
12. Wir
übernehmen kein Beschaffungsrisiko. Wir sind berechtigt vom
Vertrag zurückzutreten, soweit wir seinerseits trotz des
vorhergehenden Abschlusses eines entsprechenden Deckungskaufes
den Vertragsgegenstand nicht erhalten. Unsere
Verantwortlichkeit für Vorsatz oder Fahrlässigkeit bleibt nach
Maßgabe der XII. unberührt. Wir werden den Kunden unverzüglich
über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des
Vertragsgegenstandes informieren und wenn wir zurücktreten
wollen, dass Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden
dem Kunden im Falle des Rücktritts die entsprechende
Gegenleistung unverzüglich erstatten.
VII.
Gefahrenübergang / Verpackungskosten
1. Verladung
und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Kunden gemäß
Incoterm EXW ’Ex Works’. Wir werden uns bemühen,
hinsichtlich Versandart und Versandwege Wünsche und Interessen
des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten auch
bei ausnahmsweise vereinbarter Fracht frei Lieferung gehen
insoweit zu Lasten des Kunden.
2. Wir
nehmen Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe
der Verpackungsverordnung nicht zurück; ausgenommen sind
Paletten. Der Kunde ist verpflichtet für eine Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
3. Wird der
Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so
lagern wir die Vertragsgegenstände auf Kosten und Gefahr des
Kunden. In diesem Falle steht die Anzeige der
Versandbereitschaft dem Versand gleich.
4. Soweit
eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrenübergang
maßgebend; sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin hilfsweise
nach unserer Meldung über die Abnahmebereitschaft durchgeführt
werden. Der Kunde darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht
wesentlichen Mangels nicht verweigern.
5. Verzögert
sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme in Folge von
Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom
Tage der Meldung, der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den
Kunden über.
6. Auf
Wunsch und Kosten des Kunden werden wir die Lieferung durch eine
Transportversicherung absichern. Voraussetzung hierfür ist
jedoch, dass vor Lieferung und vor Versendung der Kunde die
Kosten einer derartigen Transportversicherung an uns oder den
Versicherer gezahlt hat.
VIII.
Abnahmeverweigerung / Lagergeld
1. Verweigert
der Kunde die Abnahme des Vertragsgegenstandes, so können wir
ihm eine angemessene Frist zur Abnahme setzen. Hat der Kunde den
Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Fristen
nicht abgenommen, so sind wir berechtigt, von dem Vertrag
zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. In diesem
Falle können wir auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen
Schadens 20 vom Hundert des vereinbarten Kaufpreises als
Schadensersatz verlangen.
2. Aufgrund
dieser Schadenspauschale wird dem Kunden nicht die Möglichkeit
des Nachweises abgeschnitten, dass im konkreten Fall kein oder
nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
3. Erklärt
der Kunde vor Auslieferung des Vertragsgegenstandes uns oder
einem Dritten den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, oder aber
den Vertragsgegenstand nicht abnehmen zu wollen, oder kommt
dieser Wille durch sein Verhalten schlüssig zum Ausdruck, so
sind wir berechtigt anstelle der Erfüllung des Vertrages Zahlung
einer Schadenspauschale in Höhe von 20 % des vereinbarten
Gesamtkaufpreises zu verlangen.
4. Wird der
Versand des Vertragsgegenstandes auf Wunsch des Kunden um mehr
als zwei Wochen nach dem vereinbarten Liefertermin oder wenn
kein genauer Liefertermin vereinbart war, nach der Anzeige der
Versandbereitschaft unsererseits verzögert, so können wir
pauschal für jeden Monat ein Lagergeld in Höhe von 0,5 % des
Preises des Vertragsgegenstandes berechnen. Dem Kunden ist der
Nachweis gestattet, dass uns kein Schaden oder ein wesentlich
niedrigerer Schaden entstanden ist. Uns ist der Nachweis
gestattet, dass ein höherer Schaden entstanden ist.
IX.
Mängelhaftung
1.
Mängelansprüche des Kunden bestehen nur, wenn der Kunde seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten
ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Der Kunde
muss uns offensichtliche Mängel unverzüglich, spätestens
innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Empfang des
Vertragsgegenstandes schriftlich anzeigen; andernfalls ist die
Geltendmachung der Mängelansprüche ausgesprochen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Kunden
trifft die volle Beweislast für sämtliche
Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst,
für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die
Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
3.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung
von der vereinbarten Beschaffenheit, sowie bei nur unerheblicher
Beeinträchtigung der Brauchbarkeit sowie bei natürlicher
Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger
Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter
Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrund, oder die aufgrund besonderer
äußerer Einflüsse bestehen, die nach dem Vertrag nicht
vorausgesetzt sind. Mängelansprüche bestehen ferner nicht bei
einer ungeeigneten oder unsachgemäßen Verwendung des
Vertragsgegenstandes, bei fehlerhafter Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, ferner bei nicht
ordnungsgemäßer Wartung und auch nicht bei chemischen,
elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern derartige
Einflüsse nicht von uns zu verantworten sind. Werden vom Kunden
oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten vorgenommen ohne unsere vorherige
Zustimmung, so bestehen für diese und die daraus entstehenden
Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
4. Soweit
ein von uns zu vertretener Mangel vorliegt und die Ursache
bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir unter
Ausschluss der Rechte des Kunden vom Vertrag
zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung) nach
unserer Wahl zur Nacherfüllung verpflichtet. Dies gilt nicht,
wenn wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur
Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Kunde hat
uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des
Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung eines neuen
Vertragsgegenstandes erfolgen.
5. Im Fall
der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet alle zum Zweck der
Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere
Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen soweit
sich diese nicht dadurch erhöhen, dass der Vertragsgegenstand
nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
6. Ist die
Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl
Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den
Rücktritt vom Vertrag erklären, die Nachbesserung gilt mit dem
zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht
aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche
angemessen und dem Kunden zumutbar sind.
Schadensersatzansprüche wegen des Mangels kann der Kunde erst
geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das
Recht des Kunden zur Geltendmachung von weitergehenden
Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt. Wir verweisen
auf Ziffer XII.
7. Im
Hinblick auf die Verjährung der Gewährleistungsansprüche
verweisen wir auf Ziffer XIII.
8. Wir sind
entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der
neuen Vertragsgegenstände bzw. zur Herabsetzung (Minderung) des
Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung
verpflichtet, wenn der Abnehmer des Kunden als Verbraucher der
verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen
des Mangels dieses Vertragsgegenstandes gegenüber dem
Kunden die Rücknahme des Vertragsgegenstandes oder die
Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte oder
dem Kunden ein eben solcher daraus resultierender
Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Wir sind darüber
hinaus verpflichtet Aufwendungen des Kunden insbesondere
Transport- Wege- Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die
diese im Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der
Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahrübergang von uns auf dem
Kunden vorliegenden Mangels des Vertragsgegenstandes zu tragen
hatte. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Kunde seinen
nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und
Rügeverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist.
9. Unsere
Verpflichtung gemäß IX, 8 ist ausgeschlossen, soweit es sich um
einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder sonstiger
vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von uns
herrühren, oder wenn der Kunde gegenüber dem Endverbraucher eine
besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist
ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Kunde selbst nicht aufgrund
der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der
Gewährleistungsrechte gegenüber dem Endverbraucher verpflichtet
war oder diese Rüge gegenüber einem ihm gestellten Anspruch
nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der Kunde gegenüber
dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das
gesetzliche Maß hinausgehen.
10. Im Rahmen
der Mängelansprüche und der hierzu korrespondierenden
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes verweisen wir zunächst
auf Ziffer III, 1. Darüber hinaus gilt: Als
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes gilt grundsätzlich nur
die Produktbeschreibung des Herstellers sowie unsere technischen
Bedingungen als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen
oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine
vertragsgemäßen Beschaffenheitsangabe des Vertragsgegenstandes
dar.
11. Erhält
der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, so sind wir
lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung
verpflichtet und dies auch nur dann, wen der Mangel der
Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht.
12.
Garantien im Rechtsinne erhält der Kunde durch uns nicht.
Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
13. Im
Hinblick auf die Schadensersatzansprüche des Kunden verweisen
wir im Übrigen auf die Ziffer XII.
X.
Nacherfüllungsanspruch und Zurückbehaltungsrecht bezüglich der
Zahlung
1. Im
Hinblick auf den zu zahlenden Preis des Kunden und zur Frage
wann dieser Preis zu zahlen ist, verweisen wir zunächst auf
Ziffer V dieser Bedingungen.
2. Im Falle
des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein
Zurückbehaltungsrecht nicht zu, so lange und soweit dies nicht
im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den
voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere
Mängelbeseitigung) steht. Der Kunde ist nicht berechtigt,
Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er
fällige Zahlungen nicht geleistet hat oder der fällige Betrag
(einschließlich etwaig geleisteter Zahlungen) nicht in einem
angemessenen Verhältnis zu dem Wert der mängelbehafteten
Leistungen steht.
XI.
Gewährleistung für Rechtsmängel / Gewerbliche Schutzrechte /
Urheberrechte
1. Sofern
nichts anderes vereinbart ist, sind wir verpflichtet die
Lieferung lediglich im Land des Lieferorts frei von gewerblichen
Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im folgenden
Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der
Verletzung von Schutzrechten durch von uns erbrachte
vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Kunden berechtigte
Ansprüche erhebt, haften wir gegenüber dem Kunden innerhalb der
unter Ziffer IX bestimmten Frist wie folgt: Zunächst werden wir
nach unserer Wahl auf unsere Kosten für die betreffende
Lieferung entweder ein Nutzungsrecht erwirken oder aber die
Lieferungen oder Leistungen so ändern, dass das Schutzrecht
nicht verletzt wird, oder austauschen. Wir werden also auf
unsere Kosten dem Kunden grundsätzlich das Recht zum weiteren
Gebrauch verschaffen oder den Vertragsgegenstand in der für den
Kunden zumutbaren Weise derart modifizieren, dass die
Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu
wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener
Frist nicht möglich, so ist der Kunde zum Rücktritt des
Vertrages berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht
auch uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.
2. Unsere
Pflicht zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Ziffer
XII
3. Wir werden
darüber hinaus den Kunden von unbestrittenen oder rechtkräftig
festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaberin
freistellen.
4. Die obigen
Regelungen bzw. unsere Verpflichtung sind für den Fall von
Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend. Sie bestehen
jedoch nur, wenn der Kunde uns über die vom Dritten geltend
gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine
Verletzung nicht anerkennt und uns alle Abwehrmaßnahmen und
Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Kunde
die Nutzung der Lieferung und unsere Leistungen aus
Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, so ist
er verpflichtet den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der
Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer
Schutzrechtsverletzung verbunden ist.
5. Ansprüche
unseres Kunden sind ausgeschlossen, soweit er die
Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.
6. Ansprüche
des Kunden sind ferner ausgeschlossen, sofern die
Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Kunden,
durch eine von uns nicht voraussetzbaren Einwendung oder dadurch
verursacht wird, dass die Lieferung, Leistungen oder der
Vertragsgegenstand vom Kunden verändert oder zusammen mit nicht
von uns gelieferten Produkten eingesetzt wird. Ansprüche
bestehen also auch dann nicht, wenn die Rechtsverletzung dadurch
verursacht wurde, dass der Kunde den Vertragsgegenstand
eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise
verwendet hat. Ansprüche des Kunden bestehen auch dann nicht,
wenn der Rechtsmangel auf einer Anweisung des Kunden beruht.
Ansprüche bestehen auch dann nicht, wenn uns nicht alle
Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen
vorbehalten bleiben. Ansprüche des Kunden bestehen auch dann
nicht, wenn dieser uns nicht in angemessenem Umfang bei der
Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt, bzw. uns die
Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß Ziffer XI, 1
ermöglicht.
7. Im Falle
von Schutzrechtsverletzungen gelten die in Ziffer XI, 1
geregelten Ansprüche des Kunden im Übrigen die Bestimmungen der
Ziffer XI, 3 entsprechend. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel
gelten die Bestimmungen der Ziffer XI, 1 entsprechend.
Weitergehende oder andere als die in diesem Abschnitt geregelten
Ansprüche des Kunden gegen uns und unsere Erfüllungsgehilfen
wegen eines Rechtsmangels sind und werden ausdrücklich
ausgeschlossen.
XII.
Gesamthaftung / Haftungsbeschränkungen
A.
Verzugshaftungsbegrenzung / Arbeitskampfmaßnahmen
Im Hinblick
auf die Verzugshaftungsbegrenzung unsererseits verweisen wir auf
Ziffer VI, 5 ff.
B.
Begrenzte Haftung bei Unmöglichkeit
1. Wir
verweisen insoweit zunächst auf die Regelungen in Ziffer VI, 12.
2. Darüber
hinaus gilt: Soweit die Lieferung uns unmöglich wird, ist der
Kunde berechtigt, Schadensersatz nach den gesetzlichen
Bestimmungen zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Anspruch
des Kunden auf Schadensersatz neben oder statt der Leistung und
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes
desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit
nicht genutzt werden kann.
3.
Weitergehende Ansprüche des Kunden wegen Unmöglichkeit der
Lieferung sind ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht,
soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
gehaftet wird. Das Recht des Kunden zum Rücktritt vom Vertrag
bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des
Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
C.
Haftungsausschluss / Ohne Lieferverzögerung / ohne Unmöglichkeit
1. Wir haften
in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit
unsererseits oder unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen nach
den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nur nach
dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, oder wegen der schuldhaften
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit wir den
Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die
Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
2. Der
Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf dem vertragtypischen,
vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung für Schäden durch
den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Kunden z.B. Schäden an
anderen Sachen, sind jedoch ganz ausgeschlossen. Die obigen
Regelungen gelten nicht, soweit Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird oder soweit wir
den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für
die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes übernommen haben.
3. Die
vorstehenden Regelungen erstrecken sich auf Schadensersatz neben
der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus
welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung
von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter
Handlung gemäß §§ 823, 831 BGB. Sie gilt auch für den Anspruch
auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für den
Vollzug bestimmt sich nach XII A in Verbindung mit VI, 5 ff, die
Haftung für Unmöglichkeit nach Ziffer XII B in Verbindung
mit VI 12.
4. Soweit
unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten,
Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Im
Hinblick auf die Verjährung der Schadensersatzansprüche
verweisen wir auf Ziffer XII.
6. Eine
Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den
vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
XIII.
Verjährung
1.Die
Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln der
Vertragsgegenstände beträgt ein Jahr ab Ablieferung. Dies gilt
jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB
(Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB
(Bauwerke, Sachen für Bauwerke) oder § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch
des Unternehmers). Die im
vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer
Verjährungsfrist von drei Jahren.
2. Die
Verjährungsfristen nach der vorstehenden Ziffer XIII, 1 gelten
unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruches auch für
sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel
im Zusammenhang stehen. Soweit Schadensersatzansprüche gegen uns
bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen,
gilt für sie die Verjährungsfrist der Ziffer XII, 1 erster Satz.
3.
Vorstehende Verjährungsfristen gelten nicht.
a) im
Falle des Vorsatzes,
b) wenn wir
den Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für
die Beschaffenheit der Lieferungen / Leistungen übernommen
haben. Haben wir einen Mangel arglistig verschwiegen, so gelten
an Stelle der in Ziffer XII, 1 genannten Fristen die
gesetzlichen Verjährungsfristen, die ohne Vorliegen von Arglist
gelten würden, also § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmangel bei
unbeweglichen Sachen), Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke)
und Nr. 3 (sonstige Lieferung) unter Ausschluss der
Fristverlängerung bei Arglist gemäß § 438 Abs. 3 BGB.
c) In
Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit
oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz,
bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei
Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. In diesen Fällen
gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XIV.
Zurückbehaltung / Aufrechnung
1. Der Kunde
hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt wurden oder durch uns anerkannt
wurden.
2. Der Kunde
kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn seine
Gegenansprüche aus dem selben Vertragsverhältnis herrühren.
3. Im Falle
des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein
Zurückbehaltungsrecht nur nach Maßgabe der Ziffer X, 2 zu.
XV.
Abtretung von Forderungen / Übertragung von Rechten und
Pflichten
1. Die
Abtretung von Forderungen gegen uns bedarf zur Wirksamkeit
unserer schriftlichen Zustimmung. Wir werden die Zustimmung
nicht ohne triftigen Grund verweigern. Für Abtretungen, die
aufgrund eines verlängerten Eigentumsvorbehaltes erfolgen, gilt
die Zustimmung als von vornherein erteilt. Wir weisen jedoch auf
§ 354 a HGB.
2. Darüber
hinaus kann der Kunde die Rechte und Pflichten aus diesem
Vertrag nicht ohne schriftliche Einwilligung auf Dritte
übertragen. Auch insoweit werden wir jedoch eine insoweit
erforderliche Zustimmung nicht ohne triftigen Grund verweigern.
XVI.
Datenschutzklausel
1. Wir nutzen
personenbezogene Daten aus dem Vertrag nur zum Zwecke der
Vertragsabwicklung, Kundenbetreuung, Markt- und
Meinungsforschung sowie für eigene Werbeaktionen.
2. Im Rahmen des Vertragsverhältnisses anfallende und für die
Durchführung erforderliche personenbezogene Daten des Kunden
werden insoweit bei uns gespeichert. Soweit dies zur
Durchführung des Vertrages erforderlich ist, werden die Daten
auch an Drittunternehmen, die von uns zulässigerweise mit der
Durchführung dieses Vertrages oder von Teilen davon betraut sind
übermittelt.
XVII.
Bonitätsprüfung
1. Wir sind
berechtigt, bei der für den Sitz des Kunden zuständigen
Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung Auskünfte, die
dem Schutz der Kreditübergabe an Zahlungsunfähige dienen,
Auskünfte über Daten und über die Aufnahme und ordnungsgemäße
Abwicklung von Krediten abzufragen.
2. Wir dürfen
darüber hinaus der Schutzgemeinschaft für Allgemeine
Kreditsicherung derartige Daten des Kunden aus dem vorliegenden
Vertragsverhältnis übermitteln. Eine derartige Datenübermittlung
erfolgt jedoch nur, soweit dies zur Wahrung unserer berechtigten
Interessen notwendig ist und hierdurch schutzwürdige Belange des
Kunden nicht beeinträchtigt werden.
3. Zu diesem
Zwecke sind wir berechtigt die in diesem Vertrag vom Kunden
angegebenen Daten der Schutzgemeinschaft für Allgemeine
Kreditsicherung mitzuteilen. Das Ausfüllen der hierfür
vorgesehenen Formulare durch den Kunden erfolgt, soweit die
Information über Name und Anschrift des Kunden hinausgehen auf
freiwilliger Basis.
XVIII.
Rechtsformänderung
1. Ändert
sich die Rechtsform des Kunden, treten Änderungen im
Handelsregister, bei der Gewerbeanmeldung oder in anderen, für
das Vertragsverhältnis bedeutsamen Verhältnissen ein, so hat der
Kunde dies uns unverzüglich anzuzeigen.
2. Bei
Veräußerung des Betriebes des Kunden im Gesamten oder Teilen
bedarf es wegen des Überganges des Vertrages auf den
Rechtsnachfolger einer vorherigen Vereinbarung mit uns. Ein
Anspruch auf Übergang des Vertrages besteht nicht.
3. Das
Ausscheiden oder Hinzutreten von Gesellschaftern oder die
Änderung der Rechtsform des Unternehmenskunden ist ohne
vorherige Zustimmung unsererseits untersagt, wenn hierdurch
Rechte unsererseits erheblich beeinträchtigt werden. Wir können
die Zustimmung in solchen Fällen insbesondere verweigern, wenn
die vorgenannten Veränderungen beim Kunden zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Haftungsgrundlagen führen.
XIX.
Softwarenutzung
1. Soweit im
Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Kunden ein nicht
ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software
einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur
Verwendung auf den dafür bestimmten Vertragsgegenstand
überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System
ist untersagt.
2. Der Kunde darf die Software nur im gesetzlichen Umfang (§§ 69
a ff des Urheberrechtsgesetzes) vervielfältigen, überarbeiten,
übersetzen oder von dem Objekt-Code in den Quell-Code umwandeln.
Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben - insbesondere
Copyright-Vermerke - nicht zu entfernen oder ohne vorherige
ausdrückliche Zustimmung von uns zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen
einschließlich der Kopien bleiben bei uns, bzw. beim
Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht
zulässig.
XX.
Warenlieferungen an einen Unternehmer innerhalb der EU:
Wir stellen
dem Erwerber in einem anderen EU-Staat keine Umsatzsteuer in
Rechnung, da es sich hierbei um eine steuerfreie
innergemeinschaftliche Lieferung handelt (ein entsprechender
Zusatzvermerk befindet sich auf der Rechnung), sofern der
Erwerber uns seine UID-Nr. mitteilt. Der Erwerber hat
gleichzeitig einen innergemeinschaftlichen Erwerb, der auch im
Regelfall steuerpflichtig sein kann. Die entstehende
Erwerbsteuer kann – soweit kein Vorsteuerausschluss vorhanden –
als Vorsteuer geltend gemacht werden.
Warenlieferungen mit eingeschlossenen Dienstleistungen (z.B.
Installation, Service) und Dienstleistungen (z.B. Support):
Erbringen wir Werklieferungen oder sonstige Leistungen an einen
Unternehmer in einem anderen EU-Staat, geht die
Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger über (ein
entsprechender Zusatzvermerk befindet sich auf der Rechnung).
Wir stellen dem Leistungsempfänger für die Werklieferung bzw.
sonstige Leistung keine Umsatzsteuer in Rechnung. Der
Leistungsempfänger schuldet die gesetzliche Umsatzsteuer und
kann diese gleichzeitig als Vorsteuer abziehen, wenn kein
Vorsteuerausschluss vorhanden ist.
XXII.
Schlussbestimmungen / Gerichtsstand / Erfüllungsort
1. Sofern der
Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir
sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem
Wohnsitzgericht zu verklagen.
2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung
des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
3. Sofern sich aus den vertraglichen Vereinbarungen nichts
anders ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder mit dem
Kunden einschließlich dieser Bedingungen ganz oder teilweise
unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der
Übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise
unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden,
deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe
kommt. Dasselbe gilt sinngemäß, wenn sich bei der Durchführung
des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke ergibt,
oder aber wenn eine Regelung infolge geänderter Verhältnisse
sinnlos geworden oder als überholt anzusehen oder undurchführbar
geworden ist.
5. Durch ein abweichendes Verhalten der Vertragsparteien und
aufgrund dieser Vereinbarung werden weder vereinbarte Rechte und
Pflichten verändert, noch aufgehoben, noch neue Rechte und
Pflichten begründet.
6. Die Überschriften zu den einzelnen Vorschriften dieser
Vereinbarung dienen lediglich der besseren Orientierung und
haben keinen eigenständigen Regelungsinhalt und keine rechtliche
Bedeutung.
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